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Fünfter Teil DIE VERWALTUNG DER GÜTER
137. Für uns als Ordensleute muß in der Verwaltung der zeitlichen Güter wie in unserem ganzen Leben das Evangelium letzte Norm und höchste Regel sein (vgl. PC 2).
138. Aus dem gemeinschaftlichen Charakter des Besitzes der Güter von Ordensleuten ergeben sich die Verantwortung der Gemeinschaft als solcher wie auch die Verantwortung aller.
Die Ökonome sind die Verwalter dieser Güter unter der Verantwortung der Oberen und ihrer Räte; diese werden es verstehen, die Gemeinschaft zu informieren und zu Rate zu ziehen in einem vertrauensvollen und brüderlichen Gespräch, vor allem für die wichtigsten Planungen und Entscheidungen.
139. Unsere Art und Weise, unsere Güter zu verwalten und mit ihnen umzugehen, muß ein Zeugnis evangelischen Lebens sein.
Gerechtigkeit, Mäßigung, gegenseitige Hilfe und Teilen sind Normen für uns. Wir sollen sie beachten in ökonomischen Angelegenheiten, beim Erwerb, bei der Erhaltung, der Verteilung und dem Gebrauch der zeitlichen Güter.
140. Bei allem angemessenen Vorsorgen für das Wohl der Personen und der Gemeinschaften und für die Entwicklung der Werke, müssen wir aufmerksam sein für die Pflichten der Solidarität, für die Bedürfnisse der Armen und der Kirche, werden jeden Luxus, jedes maßlose Streben nach Gewinn und jedes Anhäufen von Gütern vermeiden.
141. Wenn die Verwaltung der Güter so verstanden und gehandhabt wird, dann ist sie ein echter gemeinschaftlicher und kirchlicher Dienst.
142. Die Kongregation als ganze wie auch jede Provinz, Region oder Kommunität haben als juristische Personen das Recht, zeitliche Güter zu erwerben, zu besitzen und zu verwalten. Nach dem Eigenrecht ist der Besitz der Kommunitäten und der Provinzen jedoch untergeordnet.
143. Bei der Verwaltung der Güter beachten wir die allgemeinen Gesetze und die Anordnungen unseres Eigenrechts, entsprechend den Forderungen der Gerechtigkeit und des Gewissens und wegen der Rechtsgültigkeit unserer Durchführungen.
Die außerordentlichen Verwaltungsakte bedürfen, je nach Zuständigkeit, der Ermächtigung durch den Provinz- oder Generalrat und, in den vom allgemeinen Recht vorgesehenen Fällen, der Genehmigung durch den Heiligen Stuhl. |
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