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2. STRUKTUREN UND ORGANE DER LEITUNG
a) D i e K o m m u n i t ä t
115. Eine Kommunität wird vom Provinzoberen mit beschließender Stimme seines Rates errichtet nach den Normen des allgemeinen Rechtes und mit dem schriftlichen Einverständnis des Diözesanbischofs. 116. Der Kommunität steht ein Oberer vor, ernannt vom Provinzoberen, mit Zustimmung seines Rates, oder von der Kommunität selbst gewählt, je nach den Normen des Provinzdirektoriums.
Die Aufgabe des Oberen wird für eine Dauer anvertraut, die drei Jahre nicht überschreiten darf; sie kann erneuert werden nach den Normen des allgemeinen und des eigenen Rechtes.
117. In der Erfüllung seiner Aufgabe wird der Ortsobere von Räten unterstützt, die nach den Normen des Provinzdirektoriums bestimmt werden.
118. Die Verwaltung der Güter und die Sorge für die materiellen Angelegenheiten der Kommunität sind, unter der Autorität des Oberen und nach den Normen der Kongregation und der Provinz, einem Hausökonom anvertraut. Seine Ernennung geschieht nach den Normen des Provinzdirektoriums.
b) D i e P r o v i n z g e m e i n s c h a f t
119. Als Provinz kann eine Einheit von Kommunitäten eines bestimmten Gebietes errichtet werden, die für eine eigene Leitung und Verwaltung als hinreichend reif erscheint und in der die Werke des Instituts so weit entwickelt sind, daß sie sich selbständig weiterentwickeln können.
Dem Generaloberen steht es zu, mit beschließender Stimme seines Rates die Provinzen zu errichten, zu vereinen, zu verändern oder aufzulösen.
120. In der Provinz wird die Autorität ordentlich ausgeübt vom Provinzoberen mit Hilfe seines Rates, außerordentlich und kollegial vom Provinzkapitel. 121. Der Provinzobere wird entweder vom Generaloberen mit beschließender Stimme seines Rates ernannt oder von den Mitgliedern der Provinz gewählt, je nach den Normen des General- und des Provinzdirektoriums. Er muß Priester sein und wenigstens zehn Jahre ewige Gelübde haben.
122. In der Leitung der Provinz wird der Provinzobere von wenigstens vier Räten unterstützt, die nach den Normen des General- und des Provinzdirektoriums bestimmt werden.
Dem Provinzoberen und seinem Rat kommt die Aufgabe zu, die Provinz zu beleben und zu leiten. Ob der Rat mit beschließender oder mit beratender Stimme eingreift, ist jeweils von den Normen des allgemeinen Rechtes und des Eigenrechtes vorgesehen.
123. Die Verwaltung der Güter der Provinz ist, unter der Autorität des Provinzoberen, unterstützt von seinem Rat und nach den Normen der Kongregation und der Provinz, dem Provinzökonom anvertraut.
Er wird bestimmt nach den Normen des General- und des Provinzdirektoriums.
124. Ein Provinzkapitel muß einberufen werden vor einem ordentlichen oder außerordentlichen Generalkapitel.
Die Provinzdirektorien können eine öftere Einberufung vorsehen.
Geborene Mitglieder dieses Kapitels sind: der Provinzobere und seine Räte, der Provinzökonom, die Regionaloberen und die Mitbrüder, die darüber hinaus vom Provinzdirektorium angegeben werden. Delegierte Mitglieder sind die Mitbrüder, die nach den Normen der jeweiligen Provinz gewählt sind. Die Zahl der gewählten Delegierten muß um wenigstens eins höher sein als die Zahl der geborenen Mitglieder. Den Modus für die Wahl der Delegierten bestimmt das Provinzdirektorium.
Die Mitbrüder mit zeitlichen Gelübden haben nur aktives Wahlrecht, außer bei gegenteiliger Verfügung des Provinzdirektoriums.
Die Beschlüsse des Provinzkapitels werden nach der Billigung durch den Generalrat bekanntgegeben. Sie bleiben nur in Kraft bis zur Bekanntgabe der Beschlüsse des darauffolgenden Kapitels, wenn sie von diesem nicht erneut bestätigt werden.
125. Außer den Kapiteln und den Räten sollen weitere, beratende Organe in den Provinzen eingerichtet werden, damit sie den Provinzoberen und seinen Rat in der Leitung der Provinz unterstützen.
c) D i e R e g i o n e n
126. „Region" heißt eine Einheit von Kommunitäten eines bestimmten Gebietes, die noch nicht als Provinz errichtet werden kann.
Eine Region kann direkt vom Generaloberen oder von einem Provinzoberen abhängen.
Es kommt dem Generaloberen zu, mit beschließender Stimme seines Rates, neue Regionen zu errichten, mehrere Regionen zu vereinen, sie zu verändern oder aufzulösen.
127. Der Region steht ein Regionaloberer vor. Er wird entweder von dem höheren Oberen, mit Zustimmung seines Rates, ernannt, von dem die Region abhängt, oder von den Mitgliedern der Region gewählt, je nach den Normen des General- und des Provinzdirektoriums.
Der Regionalobere hat die Vollmachten, die ihm vom höheren Oberen übertragen werden.
Er wird unterstützt von Räten und von einem Regionalökonom.
d) D i e G e n e r a l l e i t u n g
128. Die höchste Autorität in der Gesamtkongregation wird ordentlich ausgeübt vom Generaloberen, unterstützt von seinem Rat, außerordentlich und kollegial vom Generalkapitel.
129. Der Generalobere wird nach den Normen des allgemeinen Rechts und des Generaldirektoriums der Kongregation vom Generalkapitel gewählt.
Er muß Priester und wenigstens vierzig Jahre alt sein und zehn Jahre ewige Gelübde haben.
Für diese Wahl ist in den ersten drei Wahlgängen eine Zweidrittelmehrheit erforderlich und in den nächsten drei die absolute Mehrheit. Wird diese Mehrheit noch nicht erreicht, dann haben die beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen nur noch passives, kein aktives Wahlrecht mehr. Gewählt ist der, der die Mehrheit erhält, bei Stimmengleichheit der Profeßältere, bei gleichem Profeßalter der nach Lebensjahren Ältere.
Der Generalobere wird für sechs Jahre gewählt, er kann für nur ein weiteres Mandat wiedergewählt werden.
Der Generalobere, unterstützt von seinem Rat, leitet und belebt die Kongregation, damit sie ihre Sendung in der Kirche erfüllt. In Treue zur Inspiration Pater Dehons und unter Berücksichtigung der Verschiedenheit der Situationen dient er der Einheit im selben Geist und der Koordinierung in der Aktivität. Diese Aufgabe erfüllt er besonders durch die Besuche, die er selbst oder seine Delegierten der Kongregation abstatten.
130. Der Generalrat besteht aus vier Räten, die vom Generalkapitel nach den Normen des Generaldirektoriums und nach dem dort angegebenen Modus gewählt werden.
Gewählt ist, wer in den ersten vier Wahlgängen die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, im folgenden Wahlgang die relative Mehrheit erhält.
131. Außer den Räten helfen weitere Mitarbeiter dem Generaloberen in der Leitung und Verwaltung: der Generalökonom, der Generalsekretär und der Generalprokurator beim Heiligen Stuhl.
132. Nach den Normen des Generaldirektoriums und dem Modus, der auch für die Wahl der Generalräte vorgesehen ist, wird der Generalökonom vom Generalkapitel gewählt; die anderen Mitarbeiter werden nach Beratung mit seinem Rat vom Generaloberen ernannt.
133. Das ordentliche Generalkapitel muß jedesmal einberufen werden, wenn die Wahl der Generalleitung ansteht.
Ein solches Kapitel wird auch Probleme der Gesamtkongregation behandeln.
Für eine Änderung der Konstitutionen ist die Zweidrittelmehrheit des Generalkapitels erforderlich, wie auch die Approbation durch den Heiligen Stuhl, dem auch die authentische Interpretation der Konstitutionen zukommt.
134. Ein außerordentliches Generalkapitel kann vom Generaloberen mit der Zustimmung seines Rates und der Zweidrittelmehrheit der Provinzräte einberufen werden.
Es muß vom Generaloberen einberufen werden, wenn zwei Drittel der Provinzräte es fordern.
Mitglieder des Generalkapitels sind: der Generalobere und sein Rat, der Generalökonom und die anderen Mitarbeiter der Generalleitung (vgl. 131), die Provinz- und die Regionaloberen und die Delegierten, die von den Provinzkapiteln nach den vom Generaldirektorium angegebenen Kriterien gewählt werden.
135. Die Beschlüsse des Generalkapitels bleiben nur in Kraft bis zur Bekanntgabe der Beschlüsse des darauffolgenden Generalkapitels, wenn sie von diesem nicht erneut bestätigt werden.
136. Im Laufe seiner Amtszeit soll der Generalobere mit Zustimmung seines Rates wenigstens einmal eine Generalkonferenz mit beratender Eigenschaft einberufen. |
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