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Vierter Teil DER DIENST DER AUTORITÄT
1. GRUNDSÄTZE UND GRUNDLAGEN
106. In der Kirche, dem Leib Christi, hält die Kongregation fest an der Einheit der Liebe Christi, die uns eint, und an der Einheit der Treue eines jeden von uns und jeder unserer Kommunitäten zur gemeinsamen Sendung, wie sie in unserer Regel beschrieben wird.
107. Die Einheit der Gemeinschaft und ihre Treue, bei Achtung der Personen und ihrer Berufung, müssen in unserer Kongregation die Ausübung der Autorität und alle Fragen der Leitung erhellen und klären.
Auf den verschiedenen Ebenen - der Kommunität, der Provinz, der Gesamtkongregation - ist die Autorität, der gemeinschaftliche und brüderliche Dienst, ein wirkliches Amt.
Das Beispiel Christi, des Herrn und Meisters der unter seinen Jüngern ist als der, der dient, ist dafür Norm und Vorbild (vgl. Lk 22,24-27; Joh 13,13-15).
108. Durch die Approbation der Konstitutionen bestätigt die Kirche im Namen Christi mit ihrer Autorität das Mandat, das den Oberen in der Gemeinschaft anvertraut ist.
Ihrerseits bringen sie ihre Gemeinschaft mit der Kirche durch das Glaubensbekenntnis zum Ausdruck, das sie bei Amtsantritt mit der vom Apostolischen Stuhl approbierten Formel ablegen.
D i a l o g u n d M i t v e r a n t w o r t u n g
109. In unseren Gemeinschaften suchen wir gemeinsam den Willen Gottes in einem echten und brüderlichen Dialog, im Lichte und im Blick auf das Gemeinwohl.
Im bereitwilligen Hören auf ihre Brüder und im Klarheit-gewinnen durch deren Meinungen werden die Oberen mit der Hilfe ihres Rates und in Entsprechung zu den Weisungen des allgemeinen Rechtes auch Entscheidungen zu treffen verstehen, die in ihre Zuständigkeit fallen. (vgl. PC 14; ET 25)
Im Dienst am Gemeinwohl sind Autorität und Gehorsam, in Mitverantwortlichkeit, tatsächlich zwei einander ergänzende Aspekte derselben Teilnahme an der Hingabe Christi (vgl. ET 25).
110. Auf den verschiedenen Ebenen des Lebens der Kongregation - der Kommunität, der Provinz- oder Generalebene - sind entsprechende Organe Räte, Kommissionen, Konferenzen und Kapitel, eingerichtet zur Förderung des Dialogs und der Mitarbeit aller, als Ausdruck der Teilnahme und des Interesses aller Mitglieder am Wohl der Gemeinschaft (PC 14).
111. Diese Teilnahme und diese Mitverantwortung kommen im besonderen zum Ausdruck beim Ernennungsverfahren für die verschiedenen Aufgaben durch die Befragung aller Mitglieder der jeweils betroffenen Gemeinschaft, der örtlichen, der regionalen oder der Provinzgemeinschaft, den Normen des Generaldirektoriums entsprechend.
Für das Amt des Oberen kann nur ein Ordenspriester mit ewigen Gelübden gewählt oder ernannt werden.
Die Wahlen für ein Amt, die nach dem Provinzdirektorium durchgeführt wurden, müssen vom zuständigen höheren Oberen mit beschließender Stimme seines Rates bestätigt werden.
E i n h e i t u n d D e z e n t r a l i s i e r u n g
112. Die grundlegende Einheit der Kongregation ist ein wesentlicher Wert, der zum Wohl der Kirche zu fördern ist.
Für diese Einheit, in dynamischer Treue zum Geist und zu den Absichten des Gründers, sind alle, an erster Stelle die Oberen, persönlich verantwortlich.
Einheit bedeutet jedoch nicht Einförmigkeit: Bei der Ausübung der Autorität und bei der Organisation der Gemeinschaften wird man auf eine richtige Anpassung achten unter Berücksichtigung der Situationen der Personen und der Umstände (vgl. PC 3).
113. Den Kriterien einer Dezentralisierung entsprechend sollen die Oberen auf verschiedenen Ebenen mit den notwendigen Vollmachten so ausgestattet sein, daß allzu häufige Rekurse an die höheren Oberen vermieden werden.
In jeder Provinz sammelt das Provinzdirektorium, vom Provinzkapitel approbiert und von der Generalleitung bestätigt, die Sondernormen, die dem Leben und den Tätigkeiten der Provinz angepaßt sind.
114. In der Ausübung ihrer Autorität achten die Oberen nach dem Subsidiaritätsprinzip die legitime Selbständigkeit der Provinzen und der Kommunitäten.
Sie sollen es aber auch verstehen einzugreifen, um Versuche anzuregen, zu unterstützen und gutzuheißen oder um, im Falle erwiesenen Versagens, das Gemeinwohl zu wahren.
Zu diesem Zweck können und sollen die Besuche der höheren Oberen Gelegenheiten echter geistlicher und pastoraler Begegnung sein mit den Mitgliedern und mit den Kommunitäten zum Wohl eines jeden und für die Einheit der Gesamtkongregation. |
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