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3. EINE FORTSCHREITENDE AUSBILDUNG UND EINGLIEDERUNG
96. Die verschiedenen Phasen der Ausbildung, die der Kandidat durchläuft, sind nicht einfach zeitliche Etappen, deren Abfolge von vornherein festgelegt sind; sie meinen vielmehr das Wachsen zu einer menschlichen und geistlichen Reife der Person durch das fortschreitende Bewußtwerden der Verpflichtungen, die dem Ordensleben zu eigen sind.
Durch diese verschiedenen Phasen läßt sich der Kandidat immer tiefer ein in das Leben der Kongregation; so kann die Kongregation ihrerseits die Befähigung des Kandidaten für das Ordensleben einschätzen.
a) Die Provinzdirektorien geben das Mindestalter und weitere Voraussetzungen für die Zulassung zu den verschiedenen Stufen der Ausbildung an, unter Berücksichtigung der Vorschriften des allgemeinen Rechts. Für die Modalitäten der fortschreitenden Einführung folge man den Weisungen der Kirche und des Generaldirektoriums.
b) Es ist Sache des Provinzoberen, die Bewerber zum Postulat zuzulassen und, mit beschließender Stimme seines Rates, die Postulanten zum Noviziat, die Kandidaten zur Ersten Profeß, zur Erneuerung und zur Ewigen Profeß, ebenso wie zu den Weihen.
97. Eine gute Zeit lang, nämlich im Postulat, wird der Kandidat durch eine vertiefte Katechese seinen Glauben erhellen.
Geistlich und psychisch wird er sich den neuen Lebensstil aneignen, der zum Ordensleben gehört.
Ihm wird geholfen, sich frei zu machen von menschlichen und psychischen Bindungen, die ihn daran hindern, eine freie und verantwortliche Berufsentscheidung zu treffen.
Dem Provinzoberen kommt es zu, einen Kandidaten, der sich als ungeeignet erweist, zu entlassen. Seinerseits bleibt der Postulant jederzeit frei, sein Postulat abzubrechen.
98. Die Zeit des N o v i z i a t e s ist eine besondere Zeit der Einführung in das Ordensleben unserer Kongregation.
Die Ausbildung der Novizen wird in besonderer Weise einem Novizenmeister anvertraut, einem Mitbruder mit ewiger Profeß, vom Provinzoberen ernannt mit beschließender Stimme seines Rates nach den vom Generaldirektorium geforderten Voraussetzungen.
Die Novizen lassen sich auf eine Erfahrung des gemeinschaftlichen und evangelischen Lebens ein, sie werden eingeführt in das Leben der evangelischen Räte
a) Dem Generaloberen kommt es zu, mit Zustimmung seines Rates das Noviziatshaus zu errichten, zu verlegen oder aufzuheben.
b) Die in diesem Haus verbrachte Zeit des Noviziates muß, um gültig zu sein, wenigstens zwölf Monate dauern. Eine Abwesenheit von drei Monaten, zusammenhängend oder mit Unterbrechungen, machen es ungültig. Eine Abwesenheit von mehr als vierzehn Tagen muß nachgeholt werden.
c) Was die Kleidung in unserem Institut betrifft, richte man sich nach dem allgemeinen Recht.
d) Nach Beratung mit seinem Rat kann der Provinzobere gegebenenfalls die Zeit des Noviziates um bis zu sechs Monate verlängern. In keinem Fall darf das Noviziat die Dauer von zwei Jahren überschreiten.
e) Der Novize bleibt jederzeit frei, die Kongregation zu verlassen; er kann auch vom Provinzoberen mit beratender Stimme seines Rates entlassen werden.
99. Die apostolische Ausrichtung ist für unsere Kongregation wesentlich. Der Sinn dafür wird bei den Novizen besonders geweckt. Eine entsprechende religiöse Ausbildung und gewisse konkrete Formen des Apostolates werden ihnen helfen, sich diesen apostolischen Geist anzueignen.
Während des Noviziates, aber zusätzlich zu den für die Gültigkeit notwendigen zwölf Monaten, kann das Provinzdirektorium die Möglichkeit eines oder mehrerer Abschnitte apostolischer Erfahrung außerhalb der Noviziatsgemeinschaft vorsehen. Deren Dauer und Modalitäten legt es fest.
100. Am Ende seines Noviziates kann der Novize zu seiner Ersten Profeß zugelassen werden.
Durch diese Bindung für ein Jahr ist er der Kongregation eingegliedert als eines ihrer Mitglieder.
Exerzitien von wenigstens fünf Tagen bereiten auf diese Erste Profeß vor.
Während dieser Phase der zeitlichen Bindung wird er, unterstützt von seiner Gemeinschaft und von seinen Ausbildern, seine Ausbildung in ihren verschiedenen Elementen weiterverfolgen und seine Suche im Blick auf seine endgültige Bindung fortsetzen.
Für die Erste und für die Ewige Profeß nehme man die folgende Formel in der vom Provinzdirektorium approbierten Übersetzung:
Ego, N.N., ad Dei honorem, firma voluntate impulsus intimius Ei in „hostiam suo amori dicatam“ me consecrandi Christumque pressius tota vita sequendi, coram fratribus adstantibus, in manibus tuis, N.N., ad annum (vel perpetuam) castitatem, paupertatem, oboedientiam voveo secundum Constitutiones Congregationis Sacerdotum a Sacro Corde Jesu, et huic familiae me toto corde trado, ut Sancti Spiritus gratia, beata Maria Virgine adjuvante, in Dei Ecclesiaeque servitio perfectam persequar caritatem.
Für die Erneuerung kann man dieselbe oder die folgende Formel nehmen:
Ad peculiarem Cordis Jesu Christi, Salvatoris mundi, ego, N.N., omnipotenti Deo vota mea castitatis, paupertatis et oboedientiae, secundum Constitutiones Congregationis Sacerdotum a Sacro Corde Jesu, renovo.
101. Wenn auch zunächst auf Zeit, so eröffnet die Ordensprofeß doch eine Periode des geweihten Lebens, das, innerhalb der Gemeinschaft, eine besondere Verbundenheit schafft mit Gott, mit der Kirche und der Kongregation.
102. Die Erneuerung der Gelübde bedeutet mehr als eine einseitige Zulassung: Sie ist eine Selbstverpflichtung, Frucht einer persönlichen Entscheidung, getroffen im Zusammenwirken mit der Gemeinschaft.
Die Stellungnahme der Oberen in der Zulassung zu den Gelübden und zu den Weihen ist durch die damit ausgedrückte Beurteilung oder Meinung eine Hilfe für den, der seine Ausbildung fortsetzt.
So kann er in verantwortlicher Weise seine eigene Entscheidung zum Ausdruck bringen vor Gott, vor der Kirche und vor seinem eigenen Gewissen.
Damit die Ewige Profeß gültig ist, muß der Kandidat das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet und wenigstens drei, höchstens sechs Jahre mit zeitlichen Gelübden gelebt haben. Mit Zustimmung seines Rates kann der Provinzobere diese Zeit auf höchstens neun Jahre verlängern.
103. Die Ewige Profeß verwirklicht die endgültige Weihe an Gott. Wer sie ablegt, muß eine Reife erreicht haben, die eine so grundlegende Lebensentscheidung erlaubt.
104. Im Gebet erneuert sich der Ordensmann immer wieder in dem Bewußtsein, Gott geweiht zu sein; in den wechselnden Umständen des Lebens fragt er sich, wie er dieser Weihe treu entsprechen kann.
Die Qualität unseres Ordenslebens und die Wirksamkeit unseres Apostolates hängen großenteils ab von unserem beständigen Bemühen um Anpassung und Erneuerung.
Um im geistlichen Leben fortzuschreiten und auf die immer neuen Probleme unserer Zeit zu antworten, müssen wir in einem Klima der Weiterbildung bleiben.
105. Wenn es vorkommen sollte, daß einer von uns noch nach der endgültigen Bindung die Kongregation verlassen möchte, dann folge man den Vorschriften des allgemeinen Rechts; ebenso wenn es um ein Fernbleiben von der Kommunität geht oder um eine Entlassung durch das Institut.
Wer uns verläßt, kann keine Entschädigung fordern für seine Tätigkeit während seiner Zugehörigkeit zur Kongregation.
Ihm gegenüber werden wir uns gerecht, brüderlich und pastoral verhalten. Wir werden ihm helfen, moralisch und materiell, sich auf eine neue Lebenssituation einzustellen |
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