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Die Verwaltung der Güter

Fünfter Teil
DIE VERWALTUNG DER GÜTER

137. Für uns als Ordensleute muß
in der Verwaltung der zeitlichen Güter
wie in unserem ganzen Leben
das Evangelium letzte Norm
und höchste Regel sein (vgl. PC 2).

138. Aus dem gemeinschaftlichen Charakter
des Besitzes der Güter von Ordensleuten
ergeben sich die Verantwortung
der Gemeinschaft als solcher
wie auch die Verantwortung aller.

Die Ökonome sind die Verwalter dieser Güter
unter der Verantwortung der Oberen und ihrer Räte;
diese werden es verstehen,
die Gemeinschaft zu informieren und zu Rate zu ziehen
in einem vertrauensvollen und brüderlichen Gespräch,
vor allem für die wichtigsten Planungen und Entscheidungen.

139. Unsere Art und Weise, unsere Güter
zu verwalten und mit ihnen umzugehen,
muß ein Zeugnis evangelischen Lebens sein.

Gerechtigkeit, Mäßigung, gegenseitige Hilfe und Teilen
sind Normen für uns.
Wir sollen sie beachten in ökonomischen Angelegenheiten,
beim Erwerb, bei der Erhaltung,
der Verteilung und dem Gebrauch der zeitlichen Güter.

140. Bei allem angemessenen Vorsorgen
für das Wohl der Personen und der Gemeinschaften
und für die Entwicklung der Werke,
müssen wir aufmerksam sein
für die Pflichten der Solidarität,
für die Bedürfnisse der Armen und der Kirche,
werden jeden Luxus,
jedes maßlose Streben nach Gewinn
und jedes Anhäufen von Gütern vermeiden.

141. Wenn die Verwaltung der Güter
so verstanden und gehandhabt wird,
dann ist sie ein echter
gemeinschaftlicher und kirchlicher Dienst.

142. Die Kongregation als ganze wie auch jede Provinz,
Region oder Kommunität haben als juristische Personen das Recht, zeitliche Güter zu erwerben, zu besitzen und zu verwalten. Nach dem Eigenrecht ist der Besitz der Kommunitäten und der Provinzen jedoch untergeordnet.

143. Bei der Verwaltung der Güter beachten wir
die allgemeinen Gesetze und die Anordnungen unseres Eigenrechts, entsprechend den Forderungen der Gerechtigkeit und des Gewissens und wegen der Rechtsgültigkeit unserer Durchführungen.

Die außerordentlichen Verwaltungsakte bedürfen, je nach Zuständigkeit, der Ermächtigung durch den Provinz- oder Generalrat und, in den vom allgemeinen Recht vorgesehenen Fällen, der Genehmigung durch den Heiligen Stuhl.

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