Grundsätze und Grundlagen
Vierter Teil
DER DIENST DER AUTORITÄT
1. GRUNDSÄTZE UND GRUNDLAGEN
106. In der Kirche, dem Leib Christi,
hält die Kongregation fest
an der Einheit der Liebe Christi, die uns eint,
und an der Einheit der Treue eines jeden von uns
und jeder unserer Kommunitäten
zur gemeinsamen Sendung,
wie sie in unserer Regel beschrieben wird.
107. Die Einheit der Gemeinschaft und ihre Treue,
bei Achtung der Personen
und ihrer Berufung,
müssen in unserer Kongregation
die Ausübung der Autorität
und alle Fragen der Leitung erhellen und klären.
Auf den verschiedenen Ebenen
- der Kommunität, der Provinz, der Gesamtkongregation -
ist die Autorität, der gemeinschaftliche und brüderliche Dienst,
ein wirkliches Amt.
Das Beispiel Christi,
des Herrn und Meisters
der unter seinen Jüngern ist als der, der dient,
ist dafür Norm und Vorbild
(vgl. Lk 22,24-27; Joh 13,13-15).
108. Durch die Approbation der Konstitutionen
bestätigt die Kirche im Namen Christi
mit ihrer Autorität
das Mandat, das den Oberen
in der Gemeinschaft anvertraut ist.
Ihrerseits bringen sie ihre Gemeinschaft mit der Kirche
durch das Glaubensbekenntnis zum Ausdruck,
das sie bei Amtsantritt
mit der vom Apostolischen Stuhl approbierten Formel ablegen.
D i a l o g u n d M i t v e r a n t w o r t u n g
109. In unseren Gemeinschaften
suchen wir gemeinsam
den Willen Gottes
in einem echten und brüderlichen Dialog,
im Lichte und im Blick auf das Gemeinwohl.
Im bereitwilligen Hören auf ihre Brüder
und im Klarheit-gewinnen durch deren Meinungen
werden die Oberen
mit der Hilfe ihres Rates
und in Entsprechung zu den Weisungen des allgemeinen Rechtes
auch Entscheidungen zu treffen verstehen,
die in ihre Zuständigkeit fallen.
(vgl. PC 14; ET 25)
Im Dienst am Gemeinwohl
sind Autorität und Gehorsam,
in Mitverantwortlichkeit,
tatsächlich zwei einander ergänzende Aspekte
derselben Teilnahme
an der Hingabe Christi (vgl. ET 25).
110. Auf den verschiedenen Ebenen
des Lebens der Kongregation
- der Kommunität, der Provinz- oder Generalebene -
sind entsprechende Organe
Räte, Kommissionen, Konferenzen und Kapitel,
eingerichtet zur Förderung
des Dialogs und der Mitarbeit aller,
als Ausdruck der Teilnahme und des Interesses
aller Mitglieder
am Wohl der Gemeinschaft (PC 14).
111. Diese Teilnahme und diese Mitverantwortung
kommen im besonderen zum Ausdruck
beim Ernennungsverfahren für die verschiedenen Aufgaben
durch die Befragung
aller Mitglieder der jeweils betroffenen Gemeinschaft,
der örtlichen, der regionalen oder der Provinzgemeinschaft,
den Normen des Generaldirektoriums entsprechend.
Für das Amt des Oberen kann nur ein Ordenspriester mit ewigen Gelübden gewählt oder ernannt werden.
Die Wahlen für ein Amt, die nach dem Provinzdirektorium durchgeführt wurden, müssen vom zuständigen höheren Oberen mit beschließender Stimme seines Rates bestätigt werden.
E i n h e i t u n d D e z e n t r a l i s i e r u n g
112. Die grundlegende Einheit der Kongregation
ist ein wesentlicher Wert,
der zum Wohl der Kirche zu fördern ist.
Für diese Einheit,
in dynamischer Treue
zum Geist und zu den Absichten des Gründers,
sind alle, an erster Stelle die Oberen,
persönlich verantwortlich.
Einheit bedeutet jedoch nicht Einförmigkeit:
Bei der Ausübung der Autorität
und bei der Organisation der Gemeinschaften
wird man auf eine richtige Anpassung achten
unter Berücksichtigung der Situationen der Personen
und der Umstände (vgl. PC 3).
113. Den Kriterien einer Dezentralisierung entsprechend
sollen die Oberen auf verschiedenen Ebenen
mit den notwendigen Vollmachten so ausgestattet sein,
daß allzu häufige Rekurse
an die höheren Oberen vermieden werden.
In jeder Provinz sammelt das Provinzdirektorium,
vom Provinzkapitel approbiert
und von der Generalleitung bestätigt,
die Sondernormen,
die dem Leben und den Tätigkeiten der Provinz angepaßt sind.
114. In der Ausübung ihrer Autorität
achten die Oberen
nach dem Subsidiaritätsprinzip
die legitime Selbständigkeit
der Provinzen und der Kommunitäten.
Sie sollen es aber auch verstehen einzugreifen,
um Versuche anzuregen,
zu unterstützen und gutzuheißen
oder um, im Falle erwiesenen Versagens,
das Gemeinwohl zu wahren.
Zu diesem Zweck können und sollen
die Besuche der höheren Oberen Gelegenheiten
echter geistlicher und pastoraler Begegnung sein
mit den Mitgliedern und mit den Kommunitäten
zum Wohl eines jeden
und für die Einheit der Gesamtkongregation.